EDL-G und Energieaudits
Pflichten, Fristen, Datenanforderungen und typische Vorbereitungsschritte.
Wissen & Aktuelles
Kompakte Fachinformationen zu Energie, Managementsystemen, Dekarbonisierung, Recht und Förderung – verständlich und mit Blick auf die praktische Umsetzung.
Unsere Fachthemen
Pflichten, Fristen, Datenanforderungen und typische Vorbereitungsschritte.
Vom Bilanzrahmen über den Zielpfad bis zur schlüssigen Maßnahmenplanung.
Praxisfragen zu EnPI, Ausgangsbasen, Nachweisen und internen Audits.
Programme, Antragszeitpunkt, technische Mindestanforderungen und Wirtschaftlichkeit.
Sofortdownloads für Entscheider
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Sechs Fragen zu Ihrer Ausgangslage, den heutigen Auditpflichten und der geplanten Änderung der Verbrauchsgrenzen.
Was Sie vor einer Bestellung wissen sollten – mit Hinweisen zu Einsparkonzept und zulässigem Projektbeginn.
Ihr Standort, Ihre nächsten Investitionen und Ihre Ziele: So finden wir gemeinsam den Einstieg. Mit Hinweis auf EEW-Modul 5.
Typische Engpässe im Arbeitsalltag und die Unterscheidung zwischen geltender und geplanter Systempflicht.
Quellenabgleich: 13. Oktober 2026. Die Unterlagen dienen der ersten Orientierung und ersetzen keine Prüfung des konkreten Unternehmens, Vorhabens oder Förderprogramms.
Rechtsstand · 13. Oktober 2026
Das EDL-G knüpft die Auditpflicht weiterhin an den Nicht-KMU-Status. § 8 EnEfG verlangt ein Energie- oder Umweltmanagementsystem bei mehr als 7,5 GWh im Dreijahresmittel. § 9 EnEfG regelt Umsetzungspläne bei mehr als 2,5 GWh unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen.
Der Entwurf 21/8027 sieht eine Auditpflicht bei mehr als 2,77 GWh und eine Systempflicht bei mehr als 23,6 GWh Gesamtendenergieverbrauch im Mittel der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre vor. Nach der ersten Lesung am 24. September 2026 fand am 5. Oktober 2026 die öffentliche Anhörung im Ausschuss für Wirtschaft und Energie statt. Die neuen Schwellen sind noch kein geltendes Recht. Unser Kurzcheck bildet den Entwurf ab; Ihre heutigen Pflichten bestehen weiter.
Ab dem Abrechnungsjahr 2026 setzt § 11 Abs. 2 BECV für die Wirtschaftlichkeit einen positiven Kapitalwert nach maximal 90 % der vorgesehenen Nutzungsdauer an. Das unterscheidet sich von 2023–2025. BECV-, EnFG- und EnEfG-Nachweise dürfen deshalb nicht pauschal gleichgesetzt werden.
Die verlinkten amtlichen Quellen bilden die Grundlage dieser Übersicht. Sie ist keine individuelle Rechtsprüfung und keine Konformitätsbestätigung für Ihr Unternehmen.