HCH Ingenieurbüro · Energie verstehen. Zukunft planen.

Leistungen · Energie & Transformation

Ihr Energieaudit steht an. Wir begleiten Sie.

Sie müssen eine Auditpflicht erfüllen oder möchten wissen, wo Ihr Betrieb Energie sparen kann? Wir klären Ihre Ausgangslage und führen Sie durch das Energieaudit nach DIN EN 16247-1.

Ein Bericht allein senkt keine Energiekosten.

Sie brauchen Ergebnisse, mit denen Sie im Betrieb weiterarbeiten können. Wir betrachten Ihre wesentlichen Energieverbraucher, sprechen mit den Verantwortlichen vor Ort und bewerten, welche Maßnahmen technisch und wirtschaftlich zu Ihnen passen.

01

Ihre Anforderungen im Blick

Eine Einordnung von Auditpflicht, Betrachtungsumfang und Terminen – abgestimmt auf Ihr Unternehmen und vorhandene Nachweise.

02

Ihre Einsparpotenziale bewertet

Eine Übersicht geeigneter Maßnahmen mit nachvollziehbaren Annahmen zu Aufwand, Energieeinsparung und Wirtschaftlichkeit.

03

Ihre Ergebnisse dokumentiert

Ein Auditbericht als Grundlage für Nachweise, interne Entscheidungen und die nächsten Planungsschritte.

So arbeiten wir zusammen

Schritt für Schritt durch Ihr Projekt.

01

Ausgangslage besprechen

Wir klären Anlass, Standorte und Zuständigkeiten. Sie erhalten eine überschaubare Liste der benötigten Unterlagen.

02

Betrieb und Daten verstehen

Wir werten Ihre Daten aus und besichtigen relevante Anlagen. Ihre betrieblichen Abläufe und Erfahrungen fließen in die Bewertung ein.

03

Ergebnisse gemeinsam einordnen

Wir erläutern den Bericht und besprechen, welche Maßnahmen Sie als Nächstes angehen möchten.

Ihre Fragen

Vor dem ersten Schritt.

Drei Fragen, die sich früh klären lassen.

Gesprächsvorbereitung als PDF
Muss unser Unternehmen ein Energieaudit durchführen?

Das hängt nach geltendem EDL-G insbesondere vom Nicht-KMU-Status und möglichen Freistellungen ab. Die Bagatellgrenze beträgt höchstens 500.000 kWh (500 MWh), einschließlich genau 500.000 kWh und über alle Energieträger. Maßgeblich ist der letzte vollständige Zwölfmonats-Abrechnungszeitraum vor dem Kalenderjahr, in dem das Audit fällig wäre (§ 8 Abs. 4 EDL-G). Für betroffene Nicht-KMU ersetzt die vereinfachte elektronische Erklärung beim BAFA das Audit; sie ist binnen zwei Monaten nach dem maßgeblichen Audittermin abzugeben (§ 8c Abs. 1 Sätze 3 und 4 EDL-G). Die Erklärung enthält Angaben zum Unternehmen sowie Verbrauch und Energiekosten nach Energieträgern. Daneben kann nach § 8 EnEfG bei mehr als 7,5 GWh im Dreijahresmittel eine Managementsystempflicht bestehen. Wir prüfen diese Punkte zusammen mit Ihrer Unternehmensstruktur; eine einzelne Verbrauchszahl reicht dafür nicht aus.

Welche Unterlagen brauchen wir für den Einstieg?

Hilfreich sind die Energieabrechnungen aller Energieträger, vorhandene Lastgänge, eine Standortübersicht und gegebenenfalls der letzte Auditbericht oder Systemnachweis. Fehlende Unterlagen sind kein Grund, das erste Gespräch aufzuschieben. Wir klären, was für Ihren konkreten Umfang noch benötigt wird.

Wie viel Zeit müssen wir intern einplanen?

Das richtet sich nach Zahl und Art Ihrer Standorte, der Datenlage und der Anlagentechnik. Meist brauchen wir einen festen Ansprechpartner sowie Unterstützung aus Technik und Verwaltung. Vor der Beauftragung stimmen wir Datenbedarf, Vor-Ort-Termine und Ihren internen Aufwand mit Ihnen ab.

Rechtsquellen geprüft am 13. Oktober 2026. Zum Entwurf 21/8027 fand nach der ersten Lesung vom 24. September am 5. Oktober 2026 die öffentliche Ausschussanhörung statt. Die geplanten neuen Verbrauchsgrenzen ersetzen noch keine geltenden Pflichten. Die Einordnung erfolgt für Ihr Unternehmen; diese Seite ist keine individuelle Rechtsprüfung.

EDL-G, insbesondere §§ 8–8c§ 8 EnEfGGesetzgebungsverfahren: Anhörung am 5. Oktober 2026
Vom Energieaudit zum Transformationskonzept

Im persönlichen Gespräch

Wann steht Ihr nächstes Energieaudit an?

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