Spitzenausgleich-Effizienzsystem (SpaEfV)
Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV)
Die durch das Bundeskabinett am 31.07.2013 verabschiedete Verordnung regelt die Anforderungen an verschiedene Systeme zur Verbesserung der Energieeffizienz und beschreibt insbesondere die schrittweise Einführung der Energieeffizienzsysteme sowie die nötigen Nachweise. Wer als produzierendes Gewerbe den Spitzenausgleich für Strom- und Energiesteuer wie gewohnt beantragen möchte, muß eines der folgenden Systeme einführen.
Mögliche Nachweise
- Einführung eines EnMS nach DIN EN ISO 50001
- Einführung eines Umweltmangementsystems nach EMAS
- für kleine und mittlere Unternehmen (KMUs): die Implementierung eines alternativen Systems
Übergangsfrist 2013 und 2014
Die Unternehmen müssen lediglich nachweisen, dass sie damit begonnen haben, eines der Systeme einzuführen.
Möglichkeiten für KMU und Nicht-KMU für 2013
1. Zertifiziertes EnMS nach DIN EN ISO 50001
a) für das gesamte Unternehmen oder
b) über mindestens 25% des Energieverbrauchs des Gesamtunternehmens oder
c) Testat über die Umsetzung der Nr. 4.4.3 a) der DIN EN ISO 50001
2. Validiertes Umweltmanagementsystem nach EMAS
a) für das gesamte Unternehmen oder
b) über mindestens 25% des Energieverbrauchs des Gesamtunternehmens oder
c) Testat über die Umsetzung der Anlage 2, Ziffer 1 der SpaEfV
3. Alternatives System nach Anlage 2, Ziffer 1 der SpaEfV
Testat "Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger"
Alternative Möglichkeiten für KMU für 2013
1. Alternatives System nach Anlage 1 SpaEfV, Testat nach DIN EN 16247-1
a) über das gesamte Unternehmen
b) über mindestens 25% des Energieverbrauchs des Gesamtunternehmens
2. Alternatives System nach Anlage 2 SpaEfV, Testat "Einhaltung des alternativen Systems"
a) über das gesamte Unternehmen oder
b) über mindestens 25% des Energieverbrauchs des Gesamtunternehmens oder
c) Testat "Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger" gemäß Anlage 2, Ziffer 1 SpaEfV
Jedes eingeführte System wird von einem Umweltgutachter bzw. einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle bestätigt.
2013:
- Nachweis des jeweiligen Managementsystems oder Energieaudits muss zunächst mind. 25 % des gesamten Energieverbrauchs einbeziehen.
- Bei einem Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 sind die Maßnahmen nach Nummer 4.4.3 Buchstabe a der DIN EN ISO 50001 umzusetzen.
- KMU benötigen einen Nachweis über die Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger und Ermittlung wichtiger Kenngrößen (gemäß Anlage 2 Nr.1 der SpaEfV).
Ab 2014:
- Nachweis des jeweiligen Managementsystems oder Energieaudits muss zunächst mind. 60 % des gesamten Energieverbrauchs einbeziehen.
- Bei einem Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 sind die Maßnahmen nach Nummer 4.4.3 Buchstabe a und b der DIN EN ISO 50001 umzusetzen.
- KMU benötigen einen Nachweis über die Erfassung und Analyse eingesetzter Energieträger und Ermittlung wichtiger Kenngrößen (gemäß Anlage 2 Nr.1 der SpaEfV).
Ab 01.01.2015 gilt:
- Die Unternehmen müssen ein zertifiziertes Energiemanagementsystem (nach DIN EN ISO 50001) oder ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem (nach EMAS) eingerichtet haben.
- Für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden als Vereinfachung regelmäßige Energieaudits gemäß DIN 16247-1 anerkannt oder alternative Systeme nach Anhang 2 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung (SpaEfV).
- Zusätzlich gilt: das gesamte produzierende Gewerbe muss ab 2015 eine zusätzliche Reduzierung der Energieintensität von 1,3 % jährlich nachweisen. Bezugszeitraum für den Basiswert sollen die Jahre 2007-2012 sein.
17.05.2016: Die neue Energie- und Stromsteuer-Transparenzverordnung
Mit der Energie- und Stromsteuer-Transparenzverordnung (EnSTransV) werden Unternehmen, die energie-/stromsteuerrechtliche Steuerbegünstigungen in Anspruch nehmen, verpflichtet, diese Begünstigungen anzuzeigen (bei Vorab-Entlastung) bzw. zu erklären (bei Rückerstattung).
Auch Unternehmen, die vom Spitzenausgleich nach SpaEfV profitieren, sind betroffen. Die Anzeige/ Erklärung ist erstmals bis zum 30.06.2017 für den Zeitraum vom 01.07.2016 bis 31.12.2016 abzugeben, sofern kein Antrag auf Befreiung von der Anzeige- und Erklärungspflicht bewilligt wurde. Eine Befreiung ist für drei Jahre möglich, wenn die Steuerbegünstigung in den vergangenen drei Kalenderjahren ein Volumen von jährlich 150.000 Euro nicht überstiegen hat.
Fördermöglichkeiten
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